Allgemeine  Geschäftsbedingungen  (AGB)  der  City-Post  für  die  Beförderung  von Briefen und briefähnlichen Sendungen

 

I. Geltungsbereich 

1.  Diese  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  (AGB)  gelten  für Verträge  mit  der  City-Post  über die  Beförderung  von  Briefen und  briefähnlichen  Sendungen  (Sendungen gem. § 449 HGB), ein-schließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen.

2. Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten. 

3.  Soweit  –  in  folgender  Rangfolge  –  durch  zwingende  gesetzliche  Vorschriften,  schriftliche  Vereinbarungen, die in Pkt. I., Abs. 2. genannten  Preislisten  und  diese AGB  nichts  anderes  bestimmt  ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff.  HGB  über  den  Frachtvertrag Anwendung.

 

II. Vertragsverhältnis – Begründung/Ausschluss/Beteiligte

1.  Diese  AGB  werden  durch Abschluss  eines  Beförderungsvertrages  zwischen  der  City-Post  und  dem  Auftraggeber Vertragsbestandteil.  In  der Regel  kommt  der  Beförderungsvertrag  durch  den  Abschluss der  Rahmenvereinbarung  mit der  City-Post  oder  durch  die Übergabe  von  Sendungen oder  deren  Übernahme  in  die Obhut  der  City-Post  (Abholung) zustande.

2.  Von  der  Beförderung  ausgeschlossen sind:

a)  Sendungen,  deren  Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches  Verbot  verstoßen oder  besondere  Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen  oder Genehmigungen erfordern.

b)  Sendungen,  ausgenommen solche  mit  der  Zusatzleistung „Wertangabe“,  die  Geld,  Edelmetalle,  Schmuck  oder  andere Kostbarkeiten  oder  Wertpapiere enthalten,  für  die  im  Schadensfall  kein  Auf gebot-  und  Ersatz-verfahren  durchgeführt  werden kann.

3.  Entspricht  eine  Sendung  hinsichtlich  ihrer  Beschaffenheit (Format,  Gewicht  usw.)  oder in  sonstiger  Weise  nicht  den in  diesen  AGB  genannten Bedingungen  oder  den  in  Pkt.  I, Abs. 2. genannten Preislisten, so steht es der City-Post frei

a) die Annahme der Sendung zu verweigern oder

b)  eine  bereits  übergebene/übernommene  Sendung  zurückzugeben oder zur Rückholung bereitzuhalten oder

c)  diese  ohne  weitere  Benachrichtigung  des  Auftraggebers  zu befördern.

4. Das Recht der City-Post, ein Vertragsangebot  abzulehnen,  bleibt unberührt.

5.  Der  Auftraggeber  kann  selbst dann  keine  Rechte  hinsichtlich Vertragsschluss,  Behandlung, geschuldetem  Entgelt,  Haftung usw.  aus  der  unbeanstandeten  Übergabe/Übernahme  und Beförderung  seiner  Sendung  herleiten,  wenn  er  diese  mit  einem Kennzeichen  versieht,  das  auf  eine unter Pkt. II., Abs. 2. oder 3. fallende Beschaffenheit  hinweist,  oder  er  in sonstiger  Weise  darauf  verwiesen hat.

6.  Ansprüche  aus  diesem  Vertrag einschließlich  Haftung  kann  grundsätzlich  nur  der  Auftraggeber  als Vertragspartner  der  City-Post  geltend  machen.  Ausnahmsweise ist  auch  der  Empfänger  zur Geltendmachung  der  Ansprüche gem. § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit  er  die  vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts, erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Auftraggebers bleiben im Falle des Pkt. II., Abs. 6, Satz 2 unberührt.

 

III. Rechte und Obliegenheiten des Auftraggebers

1.  Weisungen  des  Auftraggebers, mit  der  Sendung  in  besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich,  wenn  diese  in  der  im Preis-  und  Leistungsverzeichnis festgelegten  und  vereinbarten Form  erfolgen.  Der  Auftraggeber hat  jedoch  keinen  Anspruch  auf Beachtung  von  Weisungen,  die er  der  City-Post  nach  Übergabe/Übernahme  der  Sendung  erteilt. Die  §§  418  und  419  HGB  gelten nicht.

2.  Eine  Kündigung  durch  den Auftraggeber  gem.  §  415  HGB nach  Übergabe/Übernahme  der Sendung in die Obhut der City-Post ist ausgeschlossen.

3.  Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  die  Leistungsart  mit  der  entsprechenden  Zusatzleistung und Haftung zu wählen, welches seinen möglichen  Schaden  bei  Verlust, Teilverlust,  Beschädigung  oder einer  sonst  nicht  ordnungsgemäßen Leistung der City-Post abdeckt.

4. Zusammenarbeit mit Drittunternehmen

a)  City-Post  ist  berechtigt,  hinsichtlich  der  Durchführung  der vertragsgegenständlichen Leistungen  auch  Drittunternehmen  zu beauftragen.  Grundsätzlich  werden  diese Drittunternehmen  für City-Post  als  Nachunternehmen tätig  und  stehen  mit  dem  Auftraggeber  nicht  in  einer  direkten Vertragsverbindung.  Nur  insoweit City-Post  unfrankierte  Sendungen übernimmt, diese Sendungen selbst mit dem Porto der Deutschen Post AG für den Absender frankiert und diese Sendungen seitens City-Post nicht durch  weitere  Leistungen  für  den Versand vorbereitet oder verarbeitet werden (das Porto verauslagt), setzt  sie  die  City-Post  das  Unternehmen  der  Deutschen  Post  AG nicht  als  Nachunternehmen,  sondern vielmehr im Namen des Absenders für den Absender ein. Ein Vertragsverhältnis  über  die  Beförderungen der Sendungen kommt in dem  Falle  der  Portoverauslagung ausschließlich  zwischen  dem  Absender  und  dem  Unternehmen der  Deutschen  Post  AG  zustande. City-Post  handelt  in  diesem  Falle lediglich  als  Beförderungsmittler. City-Post hat in diesem Falle einen Anspruch  auf  Ersatz  der  entsprechenden Portoauslagen zzgl. eines Frankierservices.

b)  City-Post  ist  berechtigt,  Sendungen  des  Absenders,  die  mit dem Porto der Deutschen Post AG bereits frankiert sind bzw. unfrankierte Sendungen zu übernehmen. City-Post  ist  berechtigt,  ein  Post-Konsolidierungsunternehmen  mit der  Sendungsaufbereitung  und Zustellung (Konsolidierungsleistungen)  zu  beauftragen.  Dieses Post-Konsolidierungsunternehmen  sortiert  die  Sendungen  ausschließlich  für  City-Post  vor  und liefert  die  Sendungen  dann  bei dem Unternehmen der Deutschen Post  AG  zum  Zwecke  der  Zustellung  für  das  Konsolidierungsunternehmen  ein.  Das  Konsolidierungsunternehmen wird in diesem Falle  als Nachunternehmen  für City-Post  tätig.  City-Post  erbringt gegenüber dem Absender sowohl eine  Konsolidierungstätigkeit  sowie  auch  die  anschließende  Zustelltätigkeit, auch insoweit sie tatsächlich  durch  das  Unternehmen der Deutschen Post AG erfolgt.

c)  City-Post  handelt  im  Falle  der Beauftragung  und  Erbringung und  bei  der  Beauftragung  von Konsolidierungsleistungen  bei Drittunternehmen  (vgl.  Abs.  b)  im eigenen  Namen  und  für  eigene Rechnung.  City-Post  erbringt gegenüber  dem  Absender  auch in  diesem  Falle  eine  vollständige steuerpflichtige  Postbeförderungsleistung.  City-Post  handelt  in diesem  Falle  auf  Grundlage  des so  genannten  Beispiel  1  der  Mitteilung  des  Bundesministeriums der  Finanzen  vom  13. Dezember 2006  über  die  umsatzsteuerrechtliche  Behandlung  der  Entgelte für  postvorbereitende  Leistungen durch  einen  so  genannten  Konsolidierer, (Aktenzeichen: III A 5 F 7100/177/06).

d) Etwaig durch die Deutsche Post AG  oder  über  den  Konsolidierer an  City-Post  gewährte  Konsolidierungsrückvergütungen  (Portorabatt)  werden  nicht  an  den  Auftraggeber ausgekehrt, sondern als Vergütung für die Konsolidierungsleistung  einbehalten.  Auch  die  an City-Post über einen Konsolidierer ausgezahlten  Konsolidierungsrückvergütungen  vereinnahmt City-Post  als Leistungsentgelt  für sich. Eine, auch nur anteilige, Weitergabe  dieser  Konsolidierungsrückvergütungen  an  den  Auftraggeber ist nicht vereinbart und nicht geschuldet.

 

IV. Leistungen der City-Post

1.  Die  City-Post  erbringt  besondere  Leistungen  bei  der  Beförderung  von  Briefen  und  brief-ähnlichen  Sendungen.  Grundlage für  die  jeweils  zu  vereinbarenden Leistungen  ist  das  jeweils  gültige Preis-  und  Leistungsverzeichnis. Die  jeweiligen  Leistungen  müssen gemäß diesem Verzeichnis festgelegt und vereinbart werden.

2.  Die  City-Post  verpflichtet  sich, Briefe  und  briefähnliche  Sendungen  zum  Bestimmungsort  zu befördern und an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift abzuliefern. Die Haftung  für  Unzustellbarkeit  oder Verspätung  der  Ablieferung  aufgrund  fehlerhafter  Adressierung ist ausgeschlossen.

3. Die Ablieferung erfolgt, sofern nichts  anderweitiges  zwischen der  City-Post  und  dem  Empfänger  vereinbart  ist  und  der Auftraggeber  keine  entgegenstehenden  Vorausverfügungen getroffen  hat, unter  der  auf der  Sendung  angebrachten Anschrift  durch  Einlegen  in  eine für  den  Empfänger bestimmte  und  ausreichend  aufnahmefähige  Empfangsvorrichtung  (z.  B.  Hausbriefkasten).  Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger,  an  seinen  Ehegatten oder an eine Person, die der City-Post  gegenüber  schriftlich  zum Empfang  der  Sendung  bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Die Postdienstleistung erfolgt gemäß Lizenz der Bundesnetzagentur.

4. Kann eine Sendung nicht in der in Pkt. IV., Abs. 3. genannten Weise  abgeliefert werden, wird sie einem Ersatzempfänger  ausgehändigt. Ersatzempfänger sind Angehörige  des  Empfängers,  des Ehegatten und  des  Bevollmächtigten  sowie andere  in  den Räumen  des Empfängers anwesende Personen, von  denen  den  Umständen  nach angenommen  werden  kann,  dass sie  zum  Empfang der  Sendung berechtigt sind.

5. Ist eine Ablieferung nach Pkt. IV., Abs.  3.  oder  4.  nicht  möglich,  so versucht die City-Post die Sendung am  nächsten  Werktag  erneut abzuliefern.

6.  Unzustellbare  Sendungen werden  an  den  Auftraggeber zurückbefördert.  Sendungen sind unzustellbar,  wenn  keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Pkt. IV., Abs. 3. bis 5. angetroffen  wird,  die  Annahme  verweigert  wird  oder  der  Empfänger nicht  ermittelt  werden  kann. Als  Annahmeverweigerung  gilt auch  die  Verhinderung  der Ablieferung  über  eine  vorhandene Empfangsvorrichtung  (z. B.  zukleben).  Sendungen  an Behörden,  juristische  Personen, Gesellschaften oder an Personen in  Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten  als  unzustellbar,  wenn  der City-Post gegenüber keine Person zum Empfang berechtigt ist.

7.  Sind  der  Absender  oder  der Empfänger  auf  den  Briefen oder  briefähnlichen  Sendungen nicht ersichtlich,  so  willigt  der Auftraggeber  in  die  Öffnung der  Briefe  oder  briefähnlichen Sendungen durch  die  City-Post ein.

 

V. Entgelt

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in den nach  Pkt.  I.,  Abs.  2. genannten Preislisten  vorgesehene  Entgelt  zu entrichten.

2. Grundsätzlich wird die hochwertige Leistung  der  City-Post  bei  der  Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen in einer monatlichen Sammelrechnung  dem  Auftraggeber  in Rechnung gestellt. Ein Frankieren der Sendungen ist nicht erforderlich.

3.  Nach  der  Übergabe/Übernahme  der  Sendungen  versieht  die  City-Post  die  zu  befördernden Sendungen  mit  einem Datumsstempel  und  zählt  sie. Auf  dieser  Grundlage  erhält der Auftraggeber  gemäß  den  in Pkt. I., Abs. 2. genannten Preislisten die  o.  g.  monatliche  Sammelrechnung.

 

VI. Haftung

1.  Die  City-Post  haftet  für  Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein  sonstiger  Erfüllungsgehilfe  (§ 426  HGB)  vorsätzlich  oder  grob fahrlässig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden  Haftungseinschränkungen.  Für  Schäden,  die  auf  das Verhalten  einer  ihrer  Mitarbeiter oder  sonstigen  Erfüllungsgehilfen zurückzuführen  sind, gilt  dies  nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer  Verrichtungen  gehandelt haben. City-Post haftet grundsätzlich  nach  den  Vorschriften  des Handelsgesetzbuchs  (HGB)  zum Frachtgeschäft, §§ 407 ff. (HGB).

2.  Die  City-Post  haftet  für  den verschuldeten  Verlust  von  Briefen und  briefähnlichen  Sendungen  – neben  der  Haftungsbegrenzung des  Handelsgesetzbuchs  zum Frachtgeschäft – bis zu einer Höhe von  €  25,-.  Der  Absender  verpflichtet  sich,  darauf  hinzuweisen, wenn  der  Wert  einer  Sendung  €  25,- übersteigt.

3. In allen anderen als den in Pkt. VI., Abs. 1. und 2. genannten Fällen ist  eine  Haftung  der  City-Post, soweit  nicht  zwingende  Rechtsvorschriften  entgegenstehen,  ausgeschlossen.  Dies  gilt  auch  für Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen und für alle außervertraglichen Ansprüche.

4.  Ansprüche  nach  Pkt.  VI.,  Abs. 1.  und  2.  erlöschen,  wenn  der Auftraggeber  oder  Empfänger den  Verlust,  Teilverlust,  die Beschädigung  oder  eine  sonstige Pflichtverletzung  nicht  innerhalb von  21  Tagen,  nach  Ablieferung der Sendung, der City-Post schriftlich  anzeigt.  Dies  gilt  nicht  für Schäden, die auf ein vorsätzliches Verhalten  zurückzuführen  sind. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.

5.  Eine  Sendung  gilt  als  verloren,  wenn  sie  nicht  innerhalb von  14  Tagen  nach  Übergabe/Übernahme  an  den  Empfänger abgeliefert  ist  und  ihr  Verbleib nicht  ermittelt  werden  kann. Abweichend  von  §  424  Abs.  3 HGB kann auch die City-Post eine Erstattung ihrer nach den nach Pkt. VI., Abs. 1. und 2. geleisteten Entschädigung verlangen.

6.  Die  Haftung  des  Auftraggebers,  insbesondere  nach  §  414 HGB, bleibt unberührt.

 

VII. Verjährung

Alle  Ansprüche  im  Geltungsbereich  dieser  AGB  verjähren in  einem  Jahr.  Ansprüche  nach Pkt. VI.,  Abs.  1.  verjähren  in  drei Jahren.  Die  Verjährung  beginnt mit  Ablauf  des  Tages,  an  dem die  Sendung  übergeben/übernommen worden ist. Die Regelung des  Handelsgesetzbuchs  zur Schadensanzeige  (§  438  HGB) bleibt unberührt.

 

VIII. Datenschutz

1.  Zum  Zweck  der  Erbringung von  Postdienstleistungen  erhebt, verarbeitet  und  nutzt  die City-Post personenbezogene Daten der  am  Postverkehr  Beteiligten gemäß  den  Regelungen des  Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG),  des  Postgesetzes (PostG)  und  der  Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV). Zu diesem  Zweck  können  die  Daten auch  an  andere  Unternehmen (Erfüllungsgehilfen) weitergegeben werden.  Diese  Erfüllungsgehilfen unterliegen ebenfalls  den  vorgenannten  Rechtsnormen,  werden aber  darüber  hinaus  zusätzlich  von  der  City-Post  auf  ihre Verpflichtungen hingewiesen.

2.  Zur  Erfüllung  des  Vertrages ist  die  City-Post  deshalb  berechtigt, Daten,  die  ihr  vom  Absender  oder Empfänger bekanntgegeben wurden, zu sammeln, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die City-Post ist weiterhin berechtigt Datenauskünfte über  den  Beförderungs-  oder Ablieferungsverlauf  der  einzelnen Sendungen  zu  erheben,  zu  speichern  und  datentechnisch  zu  verarbeiten.  Die  Datenspeicherung  und die  Verarbeitung  der  Daten  erfolgt ausschließlich  zu  eigenen  Zwecken. Eine Übermittlung von Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen bestehender  Gesetze  und  Verordnungen statt.

IX. Sonstige Regelungen

1. Ansprüche gegenüber der City-Post können  weder  abgetreten  noch  verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche  auf  Schadensersatz  und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten, aber nicht verpfändet werden können.

2.  Aufrechnungen  gegenüber Forderungen  von  City-Post  sind nur  bei  rechtskräftig  festgestellten Forderungen zulässig.

3.  Ausschließlicher  Gerichtsstand  für Rechtsstreitigkeiten  mit  Kaufleuten, juristischen  Personen  des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, aus Verträgen die diesen AGB unterliegen, ist der Sitz der City-Post.

4.  Alle  Mitarbeiter  der  City-Post sind  zur  Einhaltung  der  Datengeheimnisse  nach  §  5  Bundes-datenschutzgesetz  schriftlich  verpflichtet  und  werden  bei  Verletzung des  Postgeheimnisses  nach  §§  202, 206  StGB  zur  Verantwortung  gezogen.

 

Stand: 01. September 2023