Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der City-Post für die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der City-Post über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen (Sendungen gem. § 449 HGB), ein-schließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen.
2. Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten.
3. Soweit – in folgender Rangfolge – durch zwingende gesetzliche Vorschriften, schriftliche Vereinbarungen, die in Pkt. I., Abs. 2. genannten Preislisten und diese AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über den Frachtvertrag Anwendung.
II. Vertragsverhältnis – Begründung/Ausschluss/Beteiligte
1. Diese AGB werden durch Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen der City-Post und dem Auftraggeber Vertragsbestandteil. In der Regel kommt der Beförderungsvertrag durch den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit der City-Post oder durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut der City-Post (Abholung) zustande.
2. Von der Beförderung ausgeschlossen sind:
a) Sendungen, deren Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern.
b) Sendungen, ausgenommen solche mit der Zusatzleistung „Wertangabe“, die Geld, Edelmetalle, Schmuck oder andere Kostbarkeiten oder Wertpapiere enthalten, für die im Schadensfall kein Auf gebot- und Ersatz-verfahren durchgeführt werden kann.
3. Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Format, Gewicht usw.) oder in sonstiger Weise nicht den in diesen AGB genannten Bedingungen oder den in Pkt. I, Abs. 2. genannten Preislisten, so steht es der City-Post frei
a) die Annahme der Sendung zu verweigern oder
b) eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder zur Rückholung bereitzuhalten oder
c) diese ohne weitere Benachrichtigung des Auftraggebers zu befördern.
4. Das Recht der City-Post, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt unberührt.
5. Der Auftraggeber kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung usw. aus der unbeanstandeten Übergabe/Übernahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter Pkt. II., Abs. 2. oder 3. fallende Beschaffenheit hinweist, oder er in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.
6. Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich Haftung kann grundsätzlich nur der Auftraggeber als Vertragspartner der City-Post geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gem. § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgelts, erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Auftraggebers bleiben im Falle des Pkt. II., Abs. 6, Satz 2 unberührt.
III. Rechte und Obliegenheiten des Auftraggebers
1. Weisungen des Auftraggebers, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Preis- und Leistungsverzeichnis festgelegten und vereinbarten Form erfolgen. Der Auftraggeber hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der City-Post nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
2. Eine Kündigung durch den Auftraggeber gem. § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut der City-Post ist ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsart mit der entsprechenden Zusatzleistung und Haftung zu wählen, welches seinen möglichen Schaden bei Verlust, Teilverlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung der City-Post abdeckt.
4. Zusammenarbeit mit Drittunternehmen
a) City-Post ist berechtigt, hinsichtlich der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen auch Drittunternehmen zu beauftragen. Grundsätzlich werden diese Drittunternehmen für City-Post als Nachunternehmen tätig und stehen mit dem Auftraggeber nicht in einer direkten Vertragsverbindung. Nur insoweit City-Post unfrankierte Sendungen übernimmt, diese Sendungen selbst mit dem Porto der Deutschen Post AG für den Absender frankiert und diese Sendungen seitens City-Post nicht durch weitere Leistungen für den Versand vorbereitet oder verarbeitet werden (das Porto verauslagt), setzt sie die City-Post das Unternehmen der Deutschen Post AG nicht als Nachunternehmen, sondern vielmehr im Namen des Absenders für den Absender ein. Ein Vertragsverhältnis über die Beförderungen der Sendungen kommt in dem Falle der Portoverauslagung ausschließlich zwischen dem Absender und dem Unternehmen der Deutschen Post AG zustande. City-Post handelt in diesem Falle lediglich als Beförderungsmittler. City-Post hat in diesem Falle einen Anspruch auf Ersatz der entsprechenden Portoauslagen zzgl. eines Frankierservices.
b) City-Post ist berechtigt, Sendungen des Absenders, die mit dem Porto der Deutschen Post AG bereits frankiert sind bzw. unfrankierte Sendungen zu übernehmen. City-Post ist berechtigt, ein Post-Konsolidierungsunternehmen mit der Sendungsaufbereitung und Zustellung (Konsolidierungsleistungen) zu beauftragen. Dieses Post-Konsolidierungsunternehmen sortiert die Sendungen ausschließlich für City-Post vor und liefert die Sendungen dann bei dem Unternehmen der Deutschen Post AG zum Zwecke der Zustellung für das Konsolidierungsunternehmen ein. Das Konsolidierungsunternehmen wird in diesem Falle als Nachunternehmen für City-Post tätig. City-Post erbringt gegenüber dem Absender sowohl eine Konsolidierungstätigkeit sowie auch die anschließende Zustelltätigkeit, auch insoweit sie tatsächlich durch das Unternehmen der Deutschen Post AG erfolgt.
c) City-Post handelt im Falle der Beauftragung und Erbringung und bei der Beauftragung von Konsolidierungsleistungen bei Drittunternehmen (vgl. Abs. b) im eigenen Namen und für eigene Rechnung. City-Post erbringt gegenüber dem Absender auch in diesem Falle eine vollständige steuerpflichtige Postbeförderungsleistung. City-Post handelt in diesem Falle auf Grundlage des so genannten Beispiel 1 der Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Dezember 2006 über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Entgelte für postvorbereitende Leistungen durch einen so genannten Konsolidierer, (Aktenzeichen: III A 5 F 7100/177/06).
d) Etwaig durch die Deutsche Post AG oder über den Konsolidierer an City-Post gewährte Konsolidierungsrückvergütungen (Portorabatt) werden nicht an den Auftraggeber ausgekehrt, sondern als Vergütung für die Konsolidierungsleistung einbehalten. Auch die an City-Post über einen Konsolidierer ausgezahlten Konsolidierungsrückvergütungen vereinnahmt City-Post als Leistungsentgelt für sich. Eine, auch nur anteilige, Weitergabe dieser Konsolidierungsrückvergütungen an den Auftraggeber ist nicht vereinbart und nicht geschuldet.
IV. Leistungen der City-Post
1. Die City-Post erbringt besondere Leistungen bei der Beförderung von Briefen und brief-ähnlichen Sendungen. Grundlage für die jeweils zu vereinbarenden Leistungen ist das jeweils gültige Preis- und Leistungsverzeichnis. Die jeweiligen Leistungen müssen gemäß diesem Verzeichnis festgelegt und vereinbart werden.
2. Die City-Post verpflichtet sich, Briefe und briefähnliche Sendungen zum Bestimmungsort zu befördern und an den Empfänger unter der vom Absender genannten Anschrift abzuliefern. Die Haftung für Unzustellbarkeit oder Verspätung der Ablieferung aufgrund fehlerhafter Adressierung ist ausgeschlossen.
3. Die Ablieferung erfolgt, sofern nichts anderweitiges zwischen der City-Post und dem Empfänger vereinbart ist und der Auftraggeber keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Empfangsvorrichtung (z. B. Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die der City-Post gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter), erfolgen. Die Postdienstleistung erfolgt gemäß Lizenz der Bundesnetzagentur.
4. Kann eine Sendung nicht in der in Pkt. IV., Abs. 3. genannten Weise abgeliefert werden, wird sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind.
5. Ist eine Ablieferung nach Pkt. IV., Abs. 3. oder 4. nicht möglich, so versucht die City-Post die Sendung am nächsten Werktag erneut abzuliefern.
6. Unzustellbare Sendungen werden an den Auftraggeber zurückbefördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Pkt. IV., Abs. 3. bis 5. angetroffen wird, die Annahme verweigert wird oder der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (z. B. zukleben). Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn der City-Post gegenüber keine Person zum Empfang berechtigt ist.
7. Sind der Absender oder der Empfänger auf den Briefen oder briefähnlichen Sendungen nicht ersichtlich, so willigt der Auftraggeber in die Öffnung der Briefe oder briefähnlichen Sendungen durch die City-Post ein.
V. Entgelt
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in den nach Pkt. I., Abs. 2. genannten Preislisten vorgesehene Entgelt zu entrichten.
2. Grundsätzlich wird die hochwertige Leistung der City-Post bei der Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen in einer monatlichen Sammelrechnung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ein Frankieren der Sendungen ist nicht erforderlich.
3. Nach der Übergabe/Übernahme der Sendungen versieht die City-Post die zu befördernden Sendungen mit einem Datumsstempel und zählt sie. Auf dieser Grundlage erhält der Auftraggeber gemäß den in Pkt. I., Abs. 2. genannten Preislisten die o. g. monatliche Sammelrechnung.
4. Die City-Post gewährt 2% Skonto auf die monatliche Rechnungssumme, wenn der Kunde innerhalb von 14 Kalendertagen seine Rechnungen ausgleicht. Die City-Post gewährt 3% Skonto auf die monatliche Rechnungssumme, falls sie vom Kunden zum Bankeinzug der monatlichen Rechnungssumme ermächtigt wird.
VI. Haftung
1. Die City-Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 426 HGB) vorsätzlich oder grob fahrlässig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungseinschränkungen. Für Schäden, die auf das Verhalten einer ihrer Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. City-Post haftet grundsätzlich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) zum Frachtgeschäft, §§ 407 ff. (HGB).
2. Die City-Post haftet für den verschuldeten Verlust von Briefen und briefähnlichen Sendungen – neben der Haftungsbegrenzung des Handelsgesetzbuchs zum Frachtgeschäft – bis zu einer Höhe von € 25,-. Der Absender verpflichtet sich, darauf hinzuweisen, wenn der Wert einer Sendung € 25,- übersteigt.
3. In allen anderen als den in Pkt. VI., Abs. 1. und 2. genannten Fällen ist eine Haftung der City-Post, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Nebenpflichtverletzungen und für alle außervertraglichen Ansprüche.
4. Ansprüche nach Pkt. VI., Abs. 1. und 2. erlöschen, wenn der Auftraggeber oder Empfänger den Verlust, Teilverlust, die Beschädigung oder eine sonstige Pflichtverletzung nicht innerhalb von 21 Tagen, nach Ablieferung der Sendung, der City-Post schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht für Schäden, die auf ein vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.
5. Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe/Übernahme an den Empfänger abgeliefert ist und ihr Verbleib nicht ermittelt werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann auch die City-Post eine Erstattung ihrer nach den nach Pkt. VI., Abs. 1. und 2. geleisteten Entschädigung verlangen.
6. Die Haftung des Auftraggebers, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt.
VII. Verjährung
Alle Ansprüche im Geltungsbereich dieser AGB verjähren in einem Jahr. Ansprüche nach Pkt. VI., Abs. 1. verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Sendung übergeben/übernommen worden ist. Die Regelung des Handelsgesetzbuchs zur Schadensanzeige (§ 438 HGB) bleibt unberührt.
VIII. Datenschutz
1. Zum Zweck der Erbringung von Postdienstleistungen erhebt, verarbeitet und nutzt die City-Post personenbezogene Daten der am Postverkehr Beteiligten gemäß den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Postgesetzes (PostG) und der Postdienste-Datenschutzverordnung (PDSV). Zu diesem Zweck können die Daten auch an andere Unternehmen (Erfüllungsgehilfen) weitergegeben werden. Diese Erfüllungsgehilfen unterliegen ebenfalls den vorgenannten Rechtsnormen, werden aber darüber hinaus zusätzlich von der City-Post auf ihre Verpflichtungen hingewiesen.
2. Zur Erfüllung des Vertrages ist die City-Post deshalb berechtigt, Daten, die ihr vom Absender oder Empfänger bekanntgegeben wurden, zu sammeln, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die City-Post ist weiterhin berechtigt Datenauskünfte über den Beförderungs- oder Ablieferungsverlauf der einzelnen Sendungen zu erheben, zu speichern und datentechnisch zu verarbeiten. Die Datenspeicherung und die Verarbeitung der Daten erfolgt ausschließlich zu eigenen Zwecken. Eine Übermittlung von Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen bestehender Gesetze und Verordnungen statt.
IX. Sonstige Regelungen
1. Ansprüche gegenüber der City-Post können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten, aber nicht verpfändet werden können.
2. Aufrechnungen gegenüber Forderungen von City-Post sind nur bei rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, aus Verträgen die diesen AGB unterliegen, ist der Sitz der City-Post.
4. Alle Mitarbeiter der City-Post sind zur Einhaltung der Datengeheimnisse nach § 5 Bundes-datenschutzgesetz schriftlich verpflichtet und werden bei Verletzung des Postgeheimnisses nach §§ 202, 206 StGB zur Verantwortung gezogen.
Stand: 01. Oktober 2022